Wassercamper -
führerscheinfrei Hausboot fahren

Erleben Sie die Müritz, die Mecklenburger Seenplatte, die Brandenburger Gewässer und die Havel.

Wasserwandern in einer völlig neuen Dimension. Flexibel wie eine Yacht - Komfortabel wie ein Wohnmobil.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "Müritzboot" Wassercamper-Hausboot-Vermietung

AGB - Müritzboot

  1. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung des Charterbootes und seiner Einrichtungen, Versicherung des Bootes.
  2. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach den Dispositionsmöglichkeiten des Vercharterer erfolgen.
  3. Die Anzahlung der Nutzungsgebühr ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Der Chartergast verbürgt sich, die Summe gemäß den umseitigen Bedingungen zu zahlen und den Betrag der Kaution spätestens am Tage der Übernahme der Yacht zu hinterlegen. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bei Annullierung durch den Chartergast, die schriftlich anzuzeigen ist, kann der Vercharterer angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werde gewöhnlich ersparte Aufwendungen und aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes sich ergebenden Einnahmen berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der Nutzungsgebühr. In der Regel belaufen sich die Kosten auf 40% bei Stornierung bis 80 Tage vor Mietbeginn und 60 % bei Stornierung bis 60 Tage vor vereinbarter Übergabe, 80% bei Stornierung ab 59. Tag und 100 % bei Stornierung ab 30 Tage vor vereinbarter Übergabe. Der Chartergast hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen. Wir empfehlen den Abschluß einer Reise-Stornoversicherung. Gelingt es das Charterboot anderweitig für den kompletten Zeitraum zu vermieten, werden die eingezahlten Beträge abzgl. Einer Kostenpauschale in Höhe von 20% des Charterpreises und einem eventuellen Mindererlös zurückbezahlt.
  4. Soweit das Charterboot einsatzbereit ist, verbleibt die Nutzungsgebühr beim Vercharterer, unabhängig davon ob der Chartergast das Boot während der Nutzungsdauer benützt oder nicht.
  5. Falls aufgrund einer Havarie während dem vorhergehenden Einsatz des Charterbootes oder irgendeiner Verhinderung, der Vercharterer das vorgesehene Charterboot nicht spätestens 48 Stunden nach dem abgemachten Termin zur Verfügung stellen kann, hat dieser das Recht und Pflicht dem Chartergast ein ähnliches Schiff mit der gleichen Kojenzahl zu übergeben oder ihm die Nutzungsgebühr zurückzuzahlen, ohne dass der Chartergast Schadenersatz verlangen kann. Bei verspäteter Übergabe (ab 12 Stunden nach dem im Vertrag genannten Beginn) wird die anteilige Nutzungsgebühr zurückerstattet.
  6. Der Vercharterer verpflichtet sich folgende Versicherungen abzuschließen: a.) gesetzliche Haftpflicht und b.) Vollkasko mit Selbstbeteiligung je Schadensfall. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Die Versicherung des Vercharterer haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden. Die durch den Vercharterer abgeschlossenen Versicherungen decken keine Schäden am Eigentum des Chartergastes oder am Eigentum der Crewmitglieder ab. Dies gilt ebenfalls für einen Totalverlust. Eigene Fahrzeuge des Chartergastes, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile werden durch den Chartergast selbst versichert bzw. der betreffende Kaskoversicherer über die Verwendung auf einer Water-Camper Wechselplattform informiert und die entsprechende Deckungszusage eingeholt.
  7. Alle Brennstoffe gehen zu Lasten des Chartergastes.
  8. Der Chartergast verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für das Charterboot zugelassen sind. Er verpflichtet sich, diese nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schiffsfahrt- und Zollgesetze zu benutzen. Jede Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten oder ähnliches sind verboten. Das Verlassen der Hoheitsgewässer von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin (nicht bezogen auf Bundeslandgrenzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterer gestattet. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Chartergast allein zuständig gegenüber See- und Zollämtern, Strafverfolgungs- und allen Justiz- und sonstigen Behörden, insbesondere auch im Falle einer durch ihn hervorgerufenen Beschlagnahmung des Mietgegenstandes und zwar in allen Fällen, insbesondere auch bei unbewusster Schuld. Der Charterer haftet dem Vercharterer und Vermittler für sämtliche durch Verletzung o.g. Vorschriften und Verhaltensregeln entstehenden Schäden und Aufwendungen. Der Charterer wird andere Yachten, sowie auch das Charterboot selbst, nur im Notfall schleppen lassen, dann aber mit eigener Trosse, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten. Der Charterer verpflichtet sich, Grundberührungen zu vermeiden, und wenn erfolgt, auf jeden Fall dem Vercharterer zu melden. Bei Meldung gefährdender Wetter und Seeverhältnisse (auf jeden Fall bei Winden ab 4 Beaufort) darf der Charterer den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muss er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen.
  9. Der Chartergast hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Vercharterer sein Anwesenheit mitzuteilen. Der Chartergast haftet für alle aus nicht rechtzeitiger Rückgabe des Charterbootes entstehenden Aufwendungen und Schäden, sofern diese schuldhaft verursacht wurden. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden und schließen die Erhebung von Schadenersatz nicht aus.
  10. Die Yacht wird dem Chartergast anhand der Checkliste seetüchtig und in ordentlichem und sauberem Zustand übergeben. Für die Funktion elektronischer Instrumente und für den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Chartergast muss das Charterboot und seine Ausrüstung in gutem Zustand und Funktion zurückgeben. Wenn der Zustand bei der Rückgabe zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben. Eventuelle Wiederherstellung oder Säuberung geht zu Lasten des Chartergastes. Wenn Beschädigung oder Verlust von Schiff oder Ausrüstung festgestellt werden, hat der Chartergast Reparatur oder Ersatz zu bezahlen. In den durch die Versicherung gedeckten Fällen wird die Kaution unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiigung und allen durch den Schaden bedingten Nebenkosten (Telefon, Reise- und Transportkosten, etc.), die von der Versicherung nicht bezahlt werden, zurückgezahlt. Zusatzausstattungen die vorbestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung am Tag der Schiffsübergabe.
  11. Für Handlungen oder Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
  12. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Rückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtnutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
  13. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
  14. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
  15. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Nutzungsdauer berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung der ganzen oder teilweisen Nutzungsgebühr. Lediglich bei Schäden, die der Kunde nicht zu vertreten hat, wird die Nutzungsausfallzeit erstattet.
  16. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen. Hierzu sendet der Vercharterer gerne alle erforderlichen Unterlagen zu.
  17. Bei normalen Verschleißschäden bis € 25,00 ist der Charterer berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchzuführen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen Reparaturen über € 25,00 muß der Kunde den Vercharterer oder seinen Beauftragten um Rat und Genehmigung fragen..
  18. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Leckage, Brand, etc.), Diebstahl und Schäden über € 500,00 muß der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen anfertigen lassen und zwingend dem Vercharterer oder seinen Beauftragten schnellstens benachrichtigen und seine Weisungen verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer diese von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch für Beschlagnahmung.
  19. Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, muß der Charterer den Vercharterer telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird. Die Reparaturen werden mit € 60,00 je Stunde berechnet. Erforderliche Kranungen, z.B. bei Propellerschäden, werden mit € 30,00 pro zu kranende Tonne und Kranvorgang berechnet.
  20. Untervermietung und Verleih sowie Nachtfahrten sind verboten.
  21. Bei Rechen- oder Tippfehlern auf der umseitigen Liste (z.B. Charterpreis) haben der Vercharterer und der Chartergast das Recht und die Pflicht, den Vertrag gemäß gültigen Tarifen zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.
  22. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Soweit zulässig gilt als Gerichtsstand Waren (Müritz) vereinbart. Reklamationen müssen bei Rückgabe der Yacht am Stützpunkt schriftlich mitgeteilt werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein außergerichtliches Schiedsverfahren durch die Clearingstelle Yachtcharter des DSV empfohlen.
  23. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzt, die der sonstigen Vereinbarung am ehesten gerecht wird und der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit. Mündliche Abmachungen sind ungültig. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Vercharterers gültig.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Datei für den download bereitgestellt.